Whoa... Vorsicht, die Armbrust ist nach dem neuen Waffengesetz sehr wohl eine Waffe!
Erstmals ist die Armbrust in einem Waffengesetz geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind Waffen Schusswaffen
und ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 (Schusswaffen) sind nach Nr. 1.2.2 den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände solche "tragbare Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z.B. Armbrüste).
Damit finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwen-
dung, sofern sie nicht ausgeschlossen sind. Und ausgeschlossen sind:
Nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ist erlaubnisfrei nach
Nr. 1.10 der Erwerb und Besitz von Armbrüsten
Nr. 3.2 das Führen von Armbrüsten
Nr. 4.2 der Handel und die Herstellung
Nr. 7.8 das Verbringen und die Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
Schlussfolgerung: Der Umgang mit der Armbrust ist in den wichtigen Fällen des Erwerbs, Besitzes, Überlas-
sens, Führens und Mitnehmens erlaubnisfrei.
Dies gilt allerdings nur für Erwachsene (ab 18 Jahren)
Aber trotz alledem fällt die Armbrust ins Waffengesetz und gilt auch als solche...
Das nur mal als kleiner Exkurs.