@Wedumir
Das habe ich erwartet
Jaaaaaaa, du hast Recht, das war der Stand 2003 aber es hat immer noch Gültigkeit.
Denn die letzte Änderung im WaffG regelt das Führungsverbot vom Messern die Einhändig zu öffnen sind oder eine Klingenlänge.... bla, bla, bla.
Mehr nicht!
Der rest des WaffG hat nach wie vor auch, formell, seineGültigkeit.
Oder ist etwa bei einer Paragraphenänderung im StGB der ganze Rest nicht mehr gültig?
Du hast es teilweise richtig erkannt.
Über die Prüfung der Waffeneigenschaft brauchen wir uns ja nicht streiten. In dem Punkt hast du mir ja recht gegeben.
Weiterhin fügst § 1 WaffG an..
Damit hast du auch vollkommen recht.
ABERICH, der Justizminister und der BGH sind nach wie vor der Meinung dass....
(nur Spass)
Du und der Gesetzgeber, ihr sprecht eben genau die Bestimmtheit an, welche der Gesetzgeber ja schon in § 1 WaffG geregelt hat. Somit hast du dir die Frage mit dem Gestzestext auch selbst beantwortet.
Alles hängt von einem Wort ab...
bestimmtEin scharfes, spitzes Schwert ist dazu bestimmt und hergestellt.... eben dass was im zuvor genannten §1 WaffG erläutert wurde.
Eine mit stumpfer Spitze und stumpfer Schneide hergestellte Schaukampfwaffe eben nicht. Da es eben nicht für im §1 WaffG genannten Zweck bestimmt ist.
Genau aus diesem Grunde ist das Schwert ja Stumpf. Um sich nicht zu Verletzen. Und nur weil es wie ein Schwert aussieht, wird es noch lange keine Waffe.
Es gibt ja auch Wasserpistolen, die aussehen wie echte Schusswaffen.
Somit fällt ein "Schaukampfschwert" nicht unter das Waffengesetz, weil es an der Bestimmtheit fehlt, welche für Waffeneigenschaft Voraussetzung ist.Anders als Deko Waffen, die sind ja auch spitz und teilweise Scharf
(Deko Samuraischwerter usw.)
Natürlich ist es dazu geeignet damit jemanden zu Verletzen. Aber dass kann ich auch mit einer Gabel, Kugelschreiber, Feuerzeug, Locher, Kondom, Klobrille, usw.......
und das fällt ja auch nicht unter das Waffengesetz. (gut bei manchen das Kondom
)
Bsp:
Ist ein Küchenmesser dazu bestimmt die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen obwohl es dazu geeignet ist?
NEIN. Es ist dazu bestimmt damit nen Apfle zu Schälen, sein Schnitzel zu schneiden obwohl schon ettliche jemanden damit abgestochen haben.
Eine Gruppe welche eine Balsita aufbaut, ist hier das Kriegswaffenkontrollgesetz anzuwenden?
Und jetzt kommt der Clou!!!!!
Wie sieht es mit Schildern aus?
§1 Abs 2. Nr. 2b WaffG
Wenn man das so liest, könnte man sagen, jawoll das isses, jetzt verbieten die unsere Schaukampfwaffen.
Hier wird über die Passivbewaffnung gesprochen. Und das sind eben ..... Schilder, Helme, Gambeson, Kettenhemd, Plate usw...
Auf einer Demo auf jeden Fall ein Vergehen nach dem WaffG (aber soweit will ich es net spinnen)
Also darf man auf Märkten nicht mehr mit Schaukampfschwertern, Schildern und "Kampfausrüstung"rumlaufen?
Erwähnt sei hier nochmals der § 17(2) WaffG (Brauchtumspflege).
Oder habe ich was falsch verstanden und ihr wollt auch im Alltag mit nem Schaukampfschwert rumlaufen?
Ansonsten ist das auf Märkten, öffentlich oder privat, kein problem.
Und das ist immer noch sicheres Wissen und in der Praxis angewandtes Recht seitens Staatsanwaltschaft, Polizei und Ordnungsämtern:)
Wers immer noch net glaubt dem poste ich gerne eine Abhandlung eines Arbeitskollegen, Waffenrechtexperte und Dozent an der Akademie der Polizei BW.
Verzeih mir bitte meine teils schnippische Art, aber ich liebe rechtliche Diskussionen