habe dieses über die benedektiner gefunden:
Kapitel 58: Die Ordnung bei der Aufnahme von Brüdern
1. Kommt einer neu und will das klösterliche Leben beginnen, werde ihm der Eintritt nicht leicht gewährt,
2. sondern man richte sich nach dem Wort des Apostels: "Prüft die Geister, ob sie aus Gott sind."
3. Wenn er also kommt und beharrlich klopft und es nach vier oder fünf Tagen klar ist, daß er die ihm zugefügte harte Behandlung sowie die Schwierigkeiten beim Eintritt geduldig erträgt, aber trotzdem auf seiner Bitte besteht, gestatte man ihm den Eintritt,
4. und er halte sich einige Tage in der Unterkunft für Gäste auf.
5. Danach wohne er im Raum für die Novizen, wo sie lernen, essen und schlafen.
6. Ein erfahrener Bruder werde für sie bestimmt, der geeignet ist, Menschen zu gewinnen, und der sich mit aller Sorgfalt ihrer annimmt.
7. Man achte genau darauf, ob der Novize wirklich Gott sucht, ob er Eifer hat für den Gottesdienst, ob er bereit ist zu gehorchen und ob er fähig ist, Widerwärtiges zu ertragen.
8. Offen rede man mit ihm über alles Harte und Schwere auf dem Weg zu Gott.
9. Wenn er verspricht, beharrlich bei seiner Beständigkeit zu bleiben, lese man ihm nach Ablauf von zwei Monaten diese Regel von Anfang bis Ende vor
10. und sage ihm: Siehe das Gesetz, unter dem du dienen willst; wenn du es beobachten kannst, tritt ein, wenn du es aber nicht kannst, geh in Freiheit fort.
11. Wenn er noch immer bleiben will, dann führe man ihn in den oben erwähnten Raum der Novizen und prüfe ihn wieder in aller Geduld.
12. Nach Ablauf von sechs Monaten lese man ihm die Regel vor: Er soll wissen, was der Eintritt für ihn bedeutet.
13. Wenn er noch bei seinem Entschluss bleibt, liest man ihm nach vier Monaten dieselbe Regel wieder vor.
14. Hat er es sich reiflich überlegt und verspricht er, alles zu beachten und sich an alles zu halten, was ihm aufgetragen wird, dann soll er in die Gemeinschaft aufgenommen werden.
15. Doch muss er wissen, dass er, auch nach dem Gesetz der Regel, von diesem Tag an weder das Kloster verlassen
16. noch das Joch der Regel von seinem Nacken abschütteln darf; er hatte ja lange genug Zeit zu überlegen, ob er es von sich weisen oder auf sich nehmen wolle.
17. Bei der Aufnahme verspreche er im Oratorium in Gegenwart aller Beständigkeit, klösterlichen Lebenswandel und Gehorsam,
18. vor Gott und seinen Heiligen. Sollte er einmal anders handeln, so muss er wissen, dass er von dem verworfen wird, den er nicht ernstnimmt.
19. Über sein Versprechen verfasse er eine Urkunde auf den Namen der Heiligen, deren Reliquien dort sind, und des anwesenden Abtes. Diese Urkunde schreibe er mit eigener Hand. Kann er dies jedoch nicht, soll sie auf seine Bitte hin ein anderer schreiben.
20. Der Novize setze sein Zeichen darunter und lege die Urkunde mit eigener Hand auf den Altar.
21. Wenn er sie niedergelegt hat, stimmt der Novize sofort folgenden Vers an: "Nimm mich auf, Herr, nach deinem Wort, und ich werde leben; lass mich in meiner Hoffnung nicht scheitern."
22. Diesen Vers wiederholt die ganze Gemeinschaft dreimal und fügt das "Ehre sei dem Vater" hinzu.
23. Dann wirft sich der neue Bruder jedem einzelnen zu Füßen, damit sie für ihn beten. Von dieser Stunde an wird er zur Gemeinschaft gerechnet.
24. Wenn er Eigentum hat, verteile er es vorher an die Armen oder vermache es in aller Form durch eine Schenkung dem Kloster. Er darf sich gar nichts vor behalten;
25. denn er weiß ja: Von diesem Tag an hat er nicht einmal das Verfügungsrecht über seinen eigenen Leib.
26. Noch im Oratorium ziehe man ihm also die eigenen Sachen aus, mit denen er bekleidet ist, und ziehe ihm die Sachen des Klosters an.
27. Jene Kleider aber, die man ihm ausgezogen hat, sollen in die Kleiderkammer gebracht und dort aufbewahrt werden.
28. Sollte er nämlich einmal der Einflüsterung des Teufels nachgeben und das Kloster verlassen, was ferne sei, dann ziehe man ihm die Sachen des Klosters aus und entlasse ihn.
29. Seine Urkunde aber, die der Abt vom Altar genommen hat, soll er nicht zurückbekommen, sondern sie werde im Kloster zurückbehalten.
Kapitel 59: Die Aufnahme von Kindern
1. Wenn ein Vornehmer seinen Sohn im Kloster Gott darbringt und dieser noch ein Kind ist, dann stellen die Eltern die oben erwähnte Urkunde aus.
2. Zusammen mit einer Opfergabe wickeln sie diese Urkunde und die Hand des Knaben in das Altartuch und bringen ihn so dar.
3. Was ihr Vermögen angeht, so sollen sie in der vorliegenden Urkunde unter Eid versprechen, dass sie niemals selbst, auch nie durch eine vorgeschobene Person noch auf irgendeine andere Weise dem Knaben etwas schenken oder ihm die Möglichkeit bieten, etwas zu besitzen.
4. Sind sie jedoch damit nicht zufrieden, sondern möchten etwas Gutes tun, können sie dem Kloster eine Spende anbieten.
5. Was sie geben wollen, das sollen sie dem Kloster als Schenkung vermachen. Wenn sie es wünschen, können sie sich die Nutznießung vorbehalten.
6. Auf diese Weise werde allem vorgebeugt, so dass dem Knaben keine Aussicht bleibt, die ihn betören und verderben könnte, was ferne sei. Wir kennen das aus Erfahrung.
7. Entsprechend sollen es auch Ärmere halten.
8. Wer aber gar nichts hat, stellt einfach die Urkunde aus und bringt in Gegenwart von Zeugen seinen Sohn zusammen mit der Opfergabe dar.
Kapitel 61: Die Aufnahme fremder Mönche
1. Es kann sein, dass ein fremder Mönch von weither kommt und als Gast im Kloster bleiben möchte.
2. Wenn er mit der Lebensweise, die er dort antrifft, zufrieden ist und nicht etwa durch übertriebene Ansprüche Verwirrung ins Kloster bringt,
3. sondern sich ohne Umstände mit dem was er vorfindet, begnügt, nehme man ihn auf, und er bleibe, solange er will.
4. Sollte er in Demut und Liebe eine begründete Kritik äußern oder auf etwas aufmerksam machen, so erwäge der Abt klug, ob ihn der Herr nicht vielleicht gerade deshalb geschickt hat.
5. Will er sich aber zur Beständigkeit verpflichten, weise man einen solchen Wunsch nicht zurück; man konnte ja seine Lebensführung kennenlernen, solange er Gast war.
6. Erweist er sich aber in der Zeit seines Aufenthaltes als anspruchsvoll und mit vielen Fehlern behaftet, muß man ihm nicht nur die Aufnahme in die klösterliche Gemeinschaft verweigern,
7. sondern man sage ihm zudem höflich, er solle gehen, damit nicht durch seinen beklagenswerten Zustand auch noch andere verdorben werden.
8. Verdient er es jedoch nicht, weggeschickt zu werden, nehme man ihn nicht erst auf seine eigene Bitte hin als Glied der Gemeinschaft auf,
9. sondern lege ihm das Bleiben sogar nahe, damit andere von seinem Beispiel lernen.
10. Wir dienen doch überall dem einen Herrn und kämpfen für den einen König.
11. Hat der Abt einen solchen Mönch als vorbildlich erkannt, darf er ihm einen etwas höheren Platz zuweisen.
12. Kommt der Abt bei Priestern und Klerikern, wie schon gesagt wurde, zu einem ähnlichen Urteil, darf er nicht nur einen Mönch, sondern auch sie an einen höheren Platz stellen, als es ihrem Eintritt entspricht.
13. Der Abt hüte sich aber, jemals einen Mönch aus einem anderen bekannten Kloster ohne Einwilligung oder Empfehlungsschreiben seines Abtes in sein Kloster aufzunehmen,
14. steht doch geschrieben: "Was du selbst nicht erleiden willst, das tu auch keinem anderen an!"