Autor Thema: Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter  (Gelesen 14104 mal)

Felx

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« am: 14. März 2008, 14:03:51 »
Hallo Leute,

soeben bekam ich auf meine Anfrage vom BKA eine Antwort. Aufgrund der Kosten werde ich vorerst keinen Feststellungsbescheid beantragen.

Wie ihr aus der Email ersehen könnt, ist das nicht so einfach mit der rechtlichen Würdigung unserer Schwerter.

Also...

Sehr geehrter Her Jankowitsch,
grundsätzlich sind bei einem Antrag auf Feststellungsbescheid auch die Kosten der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu tragen. Diese sind abhängig von der Länge des Bescheides, beginnen ca. bei 250,--€. Dazu kommen dann noch unsere Verwaltungsgebühren, man müsste also mit Gebühren ab 400€ rechnen. Einen Vordruck für einen Antrag nach § 2 Abs. 5 WaffG gibt es nicht
 
Bezüglich der Einstufung von Hieb-und Stoßwaffen gab es bereits eine Umfrage bei den Bundesländern nach der "Unbrauchbarmachung" von Hieb- und Stoßwaffen. Als Ergebnis muss man sagen, dass Kriterien für die Unbrauchbarmachung von Hieb- und Stoßwaffen nicht angegeben werden konnten. Das könnte bedeuten, dass bei einer waffenrechtlichen Beurteilung und Einstufung eines der in Rede stehenden "Schaukampfschwertern" als Ergebnis die Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft herauskommt.
In der Vergangenheit war in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) geregelt, dass Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen nachgebildet sind, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport oder als Zierde geeignet sind, keine Hieb- und Stoßwaffen sind. Da derzeit zum WaffG keine neue WaffVwV existiert, geht man davon aus, dass die alte WaffVwV faktisch weiter anwendbar ist.
 
Erwerb und Besitz von Hieb- und Stoßwaffen unterliegen jedoch bis jetzt nur dem Alterserfordernis.

Wenn zum 01.04.2008 die Waffengesetzänderung und damit das Führensverbot von Hieb- und Stoßwaffen kommt, ist das angesprochene Trainieren auf Waldparkplätzen o. ä. nicht mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Fxxxxxxx Sxxxxxxxxxx              
 Bundeskriminalamt Wiesbaden                
 KI 35 - Öffentlichkeitsarbeit
 Kriminalhauptkommissar
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Projekt erster Kreuzzug

Christian de Castrum Tymes

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #1 am: 15. März 2008, 09:20:35 »
Zitat
Original von Felx
In der Vergangenheit war in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) geregelt, dass Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen nachgebildet sind, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport oder als Zierde geeignet sind, keine Hieb- und Stoßwaffen sind. Da derzeit zum WaffG keine neue WaffVwV existiert, geht man davon aus, dass die alte WaffVwV faktisch weiter anwendbar ist.
Zitat

Wenn zum 01.04.2008 die Waffengesetzänderung und damit das Führensverbot von Hieb- und Stoßwaffen kommt, ist das angesprochene Trainieren auf Waldparkplätzen o. ä. nicht mehr möglich.

............................................
 Kriminalhauptkommissar

... aehmm .... Im Ersten Abschnitt gibt Herr Kriminalhauptkommissar zu, dass unsere Schwerter KEINE Hieb- und Stosswaffen lt. WaffG sind,begruendet im WaffVwV. Im zweiten Abschnitt behauptet er dass Hieb- und Stosswaffen ncht mehr in der Oeffentlichkeit gefuehrt werden duerfen. Nun, wenn ich das richtig verstehe, tun wir dann das auch nicht da unsere Schukampfsportgeraete lt. seiner Aussage im ersten abschnitt KEINE Hieb- und Stosswaffen sind,da das alte WaffVwV weiterhin anwendbar ist, mangels eines Neues.

Ganz klar, das trainieren auf Waldparkplaetzen MIT SCHARFEN SCHWERTER ist natuerlich nach wie vor nicht moeglich. Aber das kennen wir ja.

Verstehe ich das jetzt falsch?

Salve,
Christian

Felx

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #2 am: 15. März 2008, 17:55:19 »
das war die aussage von BKA. das ist die letzte instanz, die dir auskunft erteilen kann.

alles weitere wäre im einzelfall über das gericht zu klären.

wenn du dir eine pyramide vorstellst ... nun dann ist was waffenrechtliche einordnungen und definitionen betrifft, das BKA fast bis ganz oben.

der Friseur und stammtisch ist ganz unten
dadrüber kommt die polizei
darüber käme das Landratsamt/Kreisverwaltungen
da drüber das LKA
dann irgendwann mal das BKA..

(was die verbindlichkeit/qualität von einer waffenrechtlichen Auskunft betrifft.)

wenn wir das geld investieren würden könnten wir eine rechtsverbindliche einordnung bekommen.

meine Anfrage bzgl. des Trainierens war mit detailiert beschriebenen Schaukampfschwerter, die selbst wenn sie als Sportgeräte angesehen werden würden, sogenannte gefährliche Gegenstände sind, welche nach dem neuen Waffengesetz ebenfalls unter das Führungsverbot fallen. So wie zum Beispiel der Baseballschläger.

Baseballschläger = Sportgerät ... kann aber auch als Waffe missbraucht werden.

Es bleibt uns nur abzuwarten ...


Bezüglich Mittelaltermärkten gibt es als Teilnehmer keine Probleme sofern der Veranstalter eine Ausnahmegenehmigung erteilt bekommen hat.
Die Ausnahme zur Brauchtumspflege ist nämlich an eine schriftliche Genehmigung gebunden. Leider.

Für die Tagesbesucher könnte das im Klartext bedeuten, dass man wissen müsste, wie diese Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Letztes Jahr in Jockgrim hatte sich der Veranstalter mit der Kreisverwaltung, unserem Kontaktbeamten und mir zusammen gesetzt und wir haben eine Ausnahmegenehmigung für ein bestimmtes Gebiet erwirkt.

Das hat die Besucher eingeschlossen.

Aber die Verwaltungsbehörde könnte auch eine Ausnahmegenehmigung für die aktiven Teilnehmer, welche auf dem Event lagern, aussprechen.

Das würde dann bedeuten, dass jeder Tagesbesucher (eventuell) eine Straftat nach dem Waffengesetz begehen würde.

Strafandrohung Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Bisher hatten wir meines Wissens nach noch keinen derartigen Fall.

Wäre aber mal interessant so ein Urteil zu lesen :-)


Gruß Felx
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Berthold von Krukow

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #3 am: 15. März 2008, 18:10:20 »
Nach Auskunft des Forum Waffenrecht handelt es sich beim Verstoß gegen das Führen von Hieb- und Stichwaffen nicht um eine Straftat sondern lediglich um eine Ordnungswidrigkeit.
Das hat zur Folge, daß der gefährliche Gegenstand konfisziert wird und ein Bußgeld ausgesprochen wird.
Der Gegenstand kann später beim Ordnungsamt oder der Polizei (da gibt es je nach Land unterschiedliche Zuständigkeiten) wieder abgeholt werden, denn Eigentum bleibt Eigentum und ist laut Grundgesetz unantastbar. Es wird Auflagen geben, doch ich denke nach dem bisherigen Stand der Dinge wird es nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
Die Maßnahme soll letztendlich dazu dienen, daß man eine bessere Handhabe hat, um gewaltbereiten Jugendlichen die Messer wegnehmen zu können.
Wenn Du zum Angeln gehst oder oder auf die Jagd oder auf einer Wanderung Dein Fahrenmesser am Gürtel trägst, wird Dich deswegen niemand anzeigen.

So long

Berthold
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Felx

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #4 am: 15. März 2008, 18:40:13 »
Irrtum.

Ordnungswidrigkeit ist lediglich das führen in der öffentlichkeit


das führen auf einer öffentlichen veranstaltung hingegen ist eine straftat.


unterschied öffentlichkeit / öffentliche veranstaltung f:-)


gruß
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Hermann von Redentin

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #5 am: 15. März 2008, 19:10:38 »
Pax vobiscum

Besteht eventuell Interesse, für einen Feststellungsbescheid hier den Klingelbeutel einmal rumgehen zu lassen? Wenn wenigstens ein paar wenige was dazu geben, ist der Betrag eventuell schnell zusammen!

Andererseits sehe ich es wie Bruder Christian. Wenn beim Zustandekommen der Gesetzesänderung noch keine neue WaffVwV vorhanden ist und die alte noch Gültigkeit hat, dann fallen Schaukampfschwerter weiterhin nicht unter den Bereich Hieb- und Stoßwaffen. Und der Entwurf zur möglicherweise neuen WaffVwV, den ich in einem anderen Thread dazu gepostet hatte, sagt dazu das gleiche aus. Ob der dann später so bleibt ist ne andere Frage.

Hab dazu zwar mal in meiner Dienststelle entsprechende Stellen befragt, aber es ist wie immer. Zu viele Häuptlinge, zuviele Meinungen.
Daher wäre es schon ganz gut, wenn man einen Feststellungsbescheid hätte.


Gruß

Hermann
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Berthold von Krukow

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #6 am: 15. März 2008, 20:10:54 »
Oh Felx,
Öffentlichkeit und öffentliche Veranstltung sind nicht das selbe - mea culpa.

ABER - wenn die öffentliche Veranstaltung dem Charakter nach ein Brauchtumsfest ist, dann fallen bestimmte Reglungen des WaffG hinten runter und kein Polizist oder OA-Mitarbeiter schreitet da ein. Sicher braucht der Veranstalter dafür eine Genehmigung, wenn z.B. bei uns auf den Wallensteintagen mitten auf dem Marktplatz Musketiere rumlaufen und ihre Musketen auch noch abfeuern. Stichwort Böllergenehmigung.
Wenn ein Veranstalter also eine Mittelalterveranstaltung durchführen will und da nicht nur Handwerker und Bauern mit ihren Ständen haben will - was ja auch ganz spannend sein kann - wird er sich wohl oder übel um so eine Genhmigung kümmern müssen.

Was das Templertreffen auf der Burg Tannenberg betrifft - das ist eine geschlossene Veranstaltung und damit gelten dort die selben Anwendungsbestimmungen wie bei umfriedeten Grundstücken. Derjenige, der das Hausrecht ha, bestimmt, was Recht ist.

Gruß Berthold
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Lancelot Graf von Rothenfels

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #7 am: 16. März 2008, 07:20:59 »
......ich denke auch man sollte hier nicht zu schwarz sehen.

Das Hauptaugenmerk liegt ja schließlich an den Fällen die BvK bereits geschrieben hat
Zitat
Die Maßnahme soll letztendlich dazu dienen, daß man eine bessere Handhabe hat, um gewaltbereiten Jugendlichen die Messer wegnehmen zu können.

Ansonsten wird wohl nach dem Motto :"Wo kein Kläger dort auch kein Richter" - vorgegangen werden.
D.h. wenn man sich (trotz Schwert ) nicht blöd aufführt, wird einen kein Sheriff auffordern oben genanntes abzulegen.

Dazu kommt noch, daß das Auge des Gesetzes auch nicht alle Vorschriften und Regelungen kennt ( da müßte der kleine Beamte an der Front ein Computerhirn besitzen ) und sehrwohl für sich Prioritäten setzen kann.

Dieses Gesetz wird sicher nicht so heiß gegessen wie gekocht !!!

Stellt euch mal vor, bei einer MA-Veranstaltung oder einem MA-Markt würden "Waffenkontrollen" durchgeführt. Das ist rein organisatorisch vom Personalaufwand für die Exekutive schon nicht möglich.

In Österreich gibt es auch ein Gesetz welches das Führen von feststehenden Klingen über Handflächenbreite verbietet - schert sich kein Hund darum solange du damit niemanden bedrohst.......

Ich persönlich werde sicher weiterhin  Schwert und Dolch tragen und wenn es einer haben will ...... nur aus meinen toten, kalten Händen  *jokely*
Komthur des DO - Kommende Burg Schleynitz

"HELFEN - WEHREN - HEILEN"

Für Gott, das heilige Reich und das Vaterland !

Charles v. säbelberg

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #8 am: 16. März 2008, 09:46:06 »
Liebe Brueder,
ich glaube auch,das bei guten Veranstaltungen mann keine Sorgen haben muss,mich sorgt nur der Transport der Waffen(u.a. ueber Grenzen)wenn man in eine Komtrolle gerät.

Gott zum Grusse Charles

Berthold von Krukow

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #9 am: 16. März 2008, 10:25:07 »
Salve Bruder Charles,
als Südschwede besuchte ich bisher schon mehrmals mein "Mutterland", um der Schwedischen Krone meine Aufwartung zu machen bzw. um an den alljährlichen Feierlichkeiten zum Mittsommerfest teilzunehmen.
Ich bin per pedes, per Rad, im Auto oder im Wohnmobil gereist. Ich bin weder kontrolliert worden, wenn ich die Fähre auf Deutscher Seite betreten habe, noch, wenn ich sie in Trelleborg verließ. Auch auf dem Rückweg war das nie einThema.
Solange die Schwerter sicher verwahrt im Kofferraum des Autos liegen, dürfte es da keine probleme geben.
Man darf die Schaukampf oder Dekoschwerter ja auch weiterhin erwerben, wenn man das entsprechende Alter (hier 18 Jahre) hat und der Transport ist kein Führen.
Für meine Lang- und Kurzwaffen gilt - in einem abgeschlossenen Behältnis, nicht zugriffsbereit, nicht geladen und getrennt von der Munition. Nach Schweden bräuchte ich dafür lediglig eine Einladung zur Jagd oder zum Wettkampf und einen Waffenpaß, den mir mein Schützenbund im Bedarfsfall ausstellt. Aber wie gesagt. Schaukampfschwerter werden in der Verwaltungsvorschrift noch nicht wie Waffen behandelt.
Ich denke es sollte da keine Probleme geben, so lange nicht einer auf die Idee kommt, sich mit einem Schaukampfschwert zu bewaffnen und eine Bank auszurauben oder seinem Nachbarn im Streit um den Maschendrahtzaun damit die Levithen zu lesen.

Gruß Berthold
Wenn wir vergessen wer wir waren, hören wir auf zu sein wer wir sind.

Charles v. säbelberg

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #10 am: 16. März 2008, 10:54:05 »
Lieber Bruder,
es stimmt,kontrolliert worden bin ich bis jetzt auch noch nie,bis auf 2 mal auf Dänischer Seite,aber das waren nur Sprit Kontrollen.
Also doch keine Zahnlosen Säbeltiger in Zukunft.
Gruss nach Suedschweden

Charles

Wedumir

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #11 am: 24. April 2008, 17:06:00 »
Hm, ja. Also – hallo erstmal. Verzeiht, wenn ich hier quasi mit der Tür ins Haus falle.

Eigentlich ist es ja toll, wenn sich jemand so engagiert wie Felx, um Informationen zu einem neuen Tatbestand zusammenzutragen. Andererseits lese ich hier auch nur die üblichen Irrungen und Wirrungen zu diesem Thema, auch, wenn zwischendrin immer mal wieder korrekte Informationen auftauchten.
Was nicht weiter schlimm wäre, wenn sich die hier dargestellten Erkenntnisse nicht weiter verbreiten und als Wahrheit angesehen würden. Also mal ganz langsam. Ich will den Versuch wagen, etwas Übersicht über die Zusammenhänge zu schaffen.

Die Frage aller Fragen ist für uns: Sind unsere Schaukampfschwerter, -lanzen, -äxte, -etc, usw. nun rechtlich als Waffen anzusehen, oder nicht?

Dazu irgendwelche Beamte zu befragen ist zunächst nicht hilfreich. Zudem hat der Herr vom BKA sich in dem von Felx geposteten Schreiben selbst widersprochen.
Denn zur Zeit ist jede Äußerung eines Beamten nicht mehr und nicht weniger, als seine persönliche Meinung (oder die seines Vorgesetzten) zu diesem Thema, selbst dann, wenn es seine dienstliche Meinung ist. Denn das Kardinalproblem ist folgendes:

Die bis April 2003 (da trat das neue Waffengesetz – WaffG – in Kraft) mögliche Sorglosigkeit in Bezug auf Schaukampfwaffen verdankten wir der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz" – kurz WaffVwV. Dort stand geschrieben, dass Gegenstände, die Hieb- und Stoßwaffen nachgebildet aber stumpf sind, eben keine Hieb- und Stoßwaffen sind. Damit war alles klar.

Seit Außerkraftreten des alten WaffG gilt aber auch die WaffVwV nicht mehr. Daraufhin kam es der Presse nach 2003 zu einigen hysterischen Überreaktionen  der Ordnungshüter auf MA-Märkten, die Schaukampfwaffen plötzlich wie Hieb- und Stoßwaffen behandelten.
Inzwischen hat sich das beruhigt, aber tatsächlich bewegen wir uns seit 2003 in einer rechtlichen Grauzone. Anscheinend hat sich bei den Behörden die Vernunft durchgesetzt und es wird in der Praxis die Regelung der alten WaffVwV angewendet. Das schreibt ja auch der Herr vom BKA. (Das ist der einzige wichtige Satz in diesem Zusammenhang, wie ich finde.) So richtig verbrieft ist das aber nicht mehr. Hoffen wir, dass dieser Passus auch in der neuen WaffVwV unverändert drin stehen wird, wenn sie – hoffentlich endlich mal! – gültig wird. (Ok,ok – vielleicht bin ich da etwas ungeduldig. Es ist ja erst 5 Jahre her, seit das neue WaffG in Kraft trat …)

Was hat sich am 1. April 2008 eigentlich geändert?

- Anscheinswaffen dürfen nicht mehr "geführt" werden. Das betrifft uns überhaupt nicht, denn per Definition geht es hier um "Schein-Feuerwaffen".

- Klappmesser, die man einhändig öffnen und feststellen kann, sind zwar nicht verboten, dürfen aber nicht mehr zugriffsbereit mitgeführt werden. Kann privat stören, betrifft aber ebenfalls unser Hobby nicht.

- Feststehende Messer mit Klingenlängen über 12 cm dürfen nicht mehr zugriffsbereit mitgeführt werden, es sei denn, man tut es zu einem allgemein anerkannten Zweck. Das ist vielleicht im Lager denkbar (Brot- oder Kochmesser), aber wohl kaum am Gürtel eines Darstellers. Ziemlich blöd, aber nicht zu ändern. Ich habe meine Gürtel- und Essmesser auf 12 cm gekürzt. Mancher wird natürlich bei diesem Gedanken abkotzen, aber das hilft auch nichts. Da müssen wir durch. Also entweder kürzen oder zuhause bzw. im Zelt lassen.
Der Transport in einem verschlossenen Behältnis ist sicher erfüllt, wenn sich das Messer in einem abgeschlossenen Koffer (mit Zahlenschloss z.B.) befindet. Im Auto ist das – analog zum Transport von Schusswaffen – wahrscheinlich nicht mal nötig. Es sollte reichen, wenn das Messer so weit weg gepackt ist, dass man es nicht mehr als "zugriffsbereit" ansehen kann. (Vorsicht – persönliche Meinung!)
Die Behandlung stumpfer Messer, Saxe etc. sollte logischerweise analog zu den Hieb- und Stoßwaffen erfolgen; das heißt, ein stumpfes Messer ("Schneide" min. 2 mm breit, Spitze abgerundet), wäre dann per Definition kein Messer mehr. (Auch meine persönliche Meinung!)

- Hieb- und Stoßwaffen dürfen in der Öffentlichkeit nicht mehr Zugriffsbereit mitgeführt werden.
Was heißt das jetzt für uns?
Ich bin davon überzeugt: NICHTS!

Denn: Hieb- und Stoßwaffen waren "schon immer" (also schon nach dem alten WaffG, vor 2003) auf Öffentlichen Veranstaltungen verboten. Wenn unsere Schaukampf"waffen" also bisher auf den Märkten unkritisch waren, dann sind sie es auch jetzt. Wären sie Waffen, dann wäre das Tragen auf den Märkten sehr viel stärker eingeschränkt. Sie müssten verschlossen aufbewahrt und in verschlossenen Koffern zur Stätte der Theateraufführung (Kampfplatz) transportiert werden. Das mit-sich-herumtragen wäre unvorstellbar, auch bei gebuchten Darstellern. Ebenso wäre das unverschlossene Zurschaustellen in Waffenständern nicht möglich.
Aber wenn sie auf Öffentlichen Veranstaltungen geführt werden dürfen, dann erst recht auch sonst, denn es sind eben keine Waffen. Demnach sollte es keinerlei Problem mit Kampftrainings geben, seien sie auf öffentlichem oder privatem Gebiet.
Das geht konform mit der vorübergehenden Anwendung der alten WaffVwV, wie ich schon weiter oben schrieb.

Dabei ist allerdings der gesunde Menschenverstand gefragt. Es wäre sicher nicht klug, mit einem Schaukampfschwert im Gürtel durch eine Fußgängerzone zu latschen. Und eine Veranstaltung bei der Behörde vor Ort anzukündigen ist mit Sicherheit immer besser, als die Leute zu überraschen.

Eine Absurdität steht jetzt allerdings vor der Tür, die uns doch teilweise betreffen könnte: Streitkolben.
Die Formulierung der WaffVwV impliziert, dass eine Hiebwaffe ein scharf geschliffener Gegenstand ist (sonst würde die Waffeneigenschaft nicht durch stumpf sein verloren gehen). Von daher waren stumpfe Wuchtwaffen bisher rechtlich uninteressant.
Im Entwurf zur neuen WaffVwV steht allerdings, dass auch Schlagwaffen (Keulen, Schlagstöcke ...) wie Hiebwaffen anzusehen sein sollen. Das wäre dann das Aus für z.B. stumpfe Streitkolben. Möglicherweise wird das jetzt schon so gesehen, die Zeitschrift VISIER behauptet das jedenfalls.
Sicherer wäre es zur Zeit, Streitkolben u.Ä. vorsichtshalber verschlossen bzw. nicht-zugriffsbereit zu transportieren, bis es da eine klare Aussage gibt.
Ob der Quatsch dann eventuell Auswirkungen auf Schaukampfschwerter haben wird, ist noch nicht abzusehen.  
Lasst uns beten, dass dieser Passus nicht in die endgültige Fassung der WaffVwV kommt.

Im Gegensatz dazu sind Äxte (die normale Haushaltsausführung, nicht z.B. eine Franziska) von der aktuellen Änderung eigentlich nicht betroffen. Es sind, auch wenn das jetzt albern klingt, keine Messer. Sie sind auch keine Waffen, sondern Werkzeuge (diese Unterscheidung wird im Gesetzeswerk ausdrücklich gemacht). Und das Brennholzhacken im Lager ist mit Sicherheit ein allgemein anerkannter Zweck. Vorsichtshalber sollten aber auch Äxte "nicht zugriffsbereit" transportiert werden. Man kann ja nie wissen.


Also noch mal in allerkürzester Zusammenfassung: Es kommt eigentlich nur darauf an, ob Schaukampf"waffen" rechtlich als Hieb- und Stoßwaffen angesehen werden, oder nicht. Dass diese Situation nicht völlig klar ist, ist nicht neu, sondern schon seit 2003 so. In der Praxis der Gesetzesanwendung werden sie derzeit nicht als Waffen angesehen. (So auch die Äußerung des BKA im Post von Felx.)
So lange das so bleibt, hat sich für uns nichts geändert (bis auf die langen Messer).
Eine echte Rechtssicherheit gibt es aber nicht, bis zur neuen WaffVwV. Außer, man lässt alles zuhause, was länger als 12 cm ist.


Ich hoffe, ich konnte etwas behilflich beim Verständnis dieses doch sehr verworrenen Komplexes sein. Wie schon an anderer Stelle bemerkt, kann ich auf Kommentare dazu frühstens am Montag wieder eingehen.

Iure vobiscum, oder so ähnlich.
Suilad o Wedumir - Grüße vom Waldschrat

*Die Feder ist ... schmächtiger als das Schwert*

Daniel

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« Antwort #12 am: 14. Januar 2010, 11:47:00 »
Hier mal ein interessanter Link zum Thema:

klick mich

Gruß
Daniel
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Wedumir

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #13 am: 08. Februar 2012, 21:45:30 »
Nach langer Zeit mal wieder was von mir.

Im November 2011 wurde endlich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz beschlossen und in Kraft gesetzt. Damit ist bundeseinheitlich geregelt, wie die Behörden mit dem Waffengesetz umzugehen haben.

Für uns ist der folgende Passus von Bedeutung, der im Wesentlichen aus der alten Verwaltungsvorschrift übernommen wurde:

Zitat
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden
offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht ge-
schliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete
Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorations-
schwerter) geeignet sind.

Damit ist nun klar, dass unsere Schaukampfwaffen keine Waffen im Sinne des Gesetzes sind.
Andererseits werden Dolche (zweiseitig geschliffen) ausdrücklich als Waffen genannt. Es ist also nach wie vor keine gute Idee, einen Dolch mit sich herumzutragen. Auch dann nicht, wenn man ihn als Essmesser benutzt.
Auch Lanzen mit scharfen Spitzen, wie man sie gelegentlich in Lagern sieht, sind logischerweise als Waffen im Sinne des Gesetzes anzusehen.

Ich hoffe, für die kommende Saison damit weitergeholfen zu haben. Man sieht sich dann (hoffentlich) wieder.
Suilad o Wedumir - Grüße vom Waldschrat

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Benedikt von Söllbach

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Waffenrechtliche Einordnung Schaukampfschwerter
« Antwort #14 am: 08. Februar 2012, 22:14:02 »
Danke für die Info!

(edit: Ich habe dein Gesetzeszitat als solches gekennzeichnet)
Probate spiritus si ex Deo sunt. ("Prüfet den Geist, ober er von Gott kommt" - Paulus)
Rule of the day: