Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV) ALT!!!
1.9 Hieb- und Stoßwaffen ( § 1 Abs. 7 WaffG )
Keine Hieb- oder Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- oder
Stoßwaffen ( § 1 Abs. 7 WaffG) nachgebildet, aber wegen
abgestumpfter Spitzen oder stumpfen Schneiden offensichtlich nur für
den Sport oder als Zierde geeignet sind, z.B. Sportflorette, Sportdegen,
Zierdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger.
Unter § 1 Abs. 7 Satz 2 WaffG fallen insbesondere sog. Elektro-
Kontaktgeräte; das sind zur Verteidigung bestimmte Geräte, die nach
Betätigen einer Auslösevorrichtung dem mit dem Gerät Berührten
schmerzhafte elektrische Schläge versetzen.
Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV) NEU!!!
Zu Unterabschnitt 2:
Anl.I-A1-UA2-1.1
Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrer Natur nach objektiv dazu bestimmt sind,
durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (Schleuder) Gesundheitsbeschädigungen
oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur
auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung
oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer
Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleich zu setzen, so
dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.
Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und
Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung
objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen
zu beseitigen oder herabzusetzen.
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich
nur für den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliff ene
Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen)
oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet
sind.
Nicht zu den Hieb- und Stoßmessern zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser),
Gleiches gilt auch für so genannte Jagdnicker und Hirschfänger; die als Jagdnicker
bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer
Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen
und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs - oder
Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der
heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat)
Verwendung finden.
Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich
dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite,
Form) der eines Gebrauchsmessers entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen
werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
kürzer als 8,5 cm ist,
nicht zweiseitig geschliffen ist oder
einen durchgehenden stumpfen Rücken besitzt.