Hallo Leute,
heute wurde im Bundesrat dem neuen Waffengesetz zugestimmt.
Hier der Gesetzestext.
Bundesrat Drucksache 129/08
22.02.08
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
In
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer
Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 22. Februar 2008 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses – Drucksache
16/8224 – den von Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und
weiterer Vorschriften
– Drucksache 16/7717–
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.03.08
Erster Durchgang: Drs. 838/07
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1. Der Gesetzesüberschrift wird folgende Fußnote angefügt:
„* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste
der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.“
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
‚b) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird nach der Angabe zu § 21 die Angabe
„§ 21a Stellvertretungserlaubnis“ eingefügt.‘
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die neuen Buchstaben c bis e.
cc) Im bisherigen Buchstaben c werden nach dem Wort „Anscheinswaffen“ die
Wörter „und bestimmten tragbaren Gegenständen“ eingefügt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
‚2. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „im“ durch die Wörter „allgemein oder für den“
ersetzt.‘
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die neuen Nummern 3 bis 12.
d) In der bisherigen Nummer 5 wird in Buchstabe b § 13 Abs. 6 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem
Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung
die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.“
e) Die bisherige Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Im § 20 Abs. 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „gemacht werden“ das Wort
„kann“ gestrichen.
bb) Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber
der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff.
berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.“
cc) § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises
von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft
und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden
dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie
– Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3
Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im
Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter
Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
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dd) Nach § 20 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung,
alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden
Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine
oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden
ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil
einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind
oder werden sollen.“
f) Nach der bisherigen Nummer 10 werden folgende neue Nummern 12, 13 und 14
eingefügt:
‚12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine der mit der Leitung
des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen
Zweigstelle beauftragten Personen“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „eine der in Nummer 1 bezeichneten
Personen“ durch die Wörter „der Antragsteller“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
13. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Stellvertretungserlaubnis
Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter
betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber
für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies
gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung
oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21
gelten entsprechend.“
14. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die
Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.“‘
g) Die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 15.
h) Die bisherige Nummer 12 wird die neue Nummer 16 und wie folgt geändert:
aa) Dem Text wird das Absatzzeichen „(1)“ vorangestellt.
bb) In Satz 2 ist den Wörtern „Langwaffen“ und „Kurzwaffen“ jeweils das Wort
„zusammengesetzten“ voranzustellen.
cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern „verbracht werden“ das Komma durch einen
Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
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dd) Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 bis 6 ersetzt:
„Auf erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch
bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, sind Satz 1
und 2 nicht anzuwenden. Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist
Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger
Schusswaffen sind gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in
Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden.“
i) Die bisherige Nummer 13 wird die neue Nummer 17 und in Buchstabe a wird § 27
Abs. 1 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen
Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in
Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden -
sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen
von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von
mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall
bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen
nachweist.“
j) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden die neuen Nummern 18 bis 21.
k) Die bisherige Nummer 18 wird die neue Nummer 22 und in § 32a Abs. 3 Nr. 1 sind
die Wörter „die Inhaber eines Ausländertagesjagdscheines sind“ durch die Wörter
„die Inhaber eines gültigen Jagdscheines oder, bei Drittstaatenangehörigen, eines
gültigen Ausländerjagdscheines sind“ zu ersetzen.
l) Die bisherigen Nummern 19 bis 22 werden die neuen Nummern 23 bis 26.
m) Die bisherige Nummer 23 wird die neue Nummer 27 und wie folgt gefasst:
„§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende
Messer mit einer Klingenlänge über 12cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes
Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das
Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der
Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“
n) Die bisherige Nummer 24 wird die neue Nummer 28.
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o) Nach der bisherigen Nummer 24 wird folgende neue Nummer 29 eingefügt:
‚29. § 45 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1
und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis
wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.“‘
p) Die bisherige Nummer 25 wird die neue Nummer 30.
q) Nach der bisherigen Nummer 25 wird folgende neue Nummer 31 eingefügt:
‚31. § 49 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die
Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für
mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die
Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,“.‘
r) Die bisherigen Nummern 26 und 27 werden die neuen Nummern 32 und 33.
s) Die bisherige Nummer 28 wird die neue Nummer 34 und wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
‚b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der Angabe „§ 21 Abs. 1
Satz 1“ die Wörter „oder § 21a“ eingefügt.“‘
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die neuen Buchstaben c bis e.
t) Die bisherige Nummer 29 wird die neue Nummer 35 und Buchstabe c wird wie folgt
gefasst:
‚c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:
„21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieboder
Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,“‘.
u) Die bisherige Nummer 30 wird die neue Nummer 36.
v) Die bisherige Nummer 31 wird die neue Nummer 37 und wie folgt geändert:
aa) § 58 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2. Absatz, gilt für Schusswaffen, die vor dem
[einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben wurden, erst ab
dem [einsetzen: erster Tag des sechsten auf Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgenden Monats].“
bb) In § 58 Abs. 12 wird nach der Angabe „Anlage 2“ die Angabe „Abschnitt 2“
eingefügt.
w) Die bisherige Nummer 32 wird die neue Nummer 38 und wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Dreifachbuchstabe aaa wie folgt gefasst:
‚aaa) Der Nummer 1.2.2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen
(z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale
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Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16
J/cm2 nicht überschritten wird.“‘
bb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird nach dem Dreifachbuchstaben ccc
folgender neuer Dreifachbuchstabe ddd eingefügt:
‚ddd) Die Nummern 1.3.4 bis 1.3.6 werden durch folgende Nummer 1.3.4
ersetzt:
„1.3.4 bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile,
soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus
bestimmt sind.
Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile
von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen,
wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertig gestellt
werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen
Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen
bestimmt sind.“‘
cc) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die bisherigen Dreifachbuchstaben
ddd bis ggg die neuen Dreifachbuchstaben eee bis hhh.
dd) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird der bisherige Dreifachbuchstabe hhh
der neue Dreifachbuchstabe iii und Nummer 1.6 wird wie folgt gefasst:
„1.6 Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild
den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei
denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet
werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von
Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von
Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem
Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen
bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen
Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen,
für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich
ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel
bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden
Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene
Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von
Feuerwaffen aufweisen.“
ee) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die bisherigen Dreifachbuchstaben
iii bis lll die neuen Dreifachbuchstaben jjj bis mmm.
ff) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird der bisherige Dreifachbuchstabe mmm
der neue Dreifachbuchstabe nnn und wie folgt geändert:
Die Wörter „z. B. CO2-Waffen“ sind durch die Wörter „z.B. Druckgaswaffen“
zu ersetzen.
gg) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die bisherigen Dreifachbuchstaben
nnn und ooo die neuen Dreifachbuchstaben ooo und ppp.
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hh) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachfachbuchstabe ddd werden in Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 nach dem Wort „Tierhaltung“ die
Wörter „oder bei der sachgerechten Hundeausbildung“ eingefügt.
ii) In Buchstabe b wird dem bisherigen Doppelbuchstaben aa folgender neuer
Doppelbuchstabe aa vorangestellt:
‚aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach
dem Wort „Besitztums“ werden die Wörter „oder einer Schießstätte“ eingefügt.‘
jj) In Buchstabe b werden die bisherigen Doppelbuchstaben aa und bb die neuen
Doppelbuchstaben bb und cc.
kk) In Buchstabe b werden in dem bisherigen Doppelbuchstaben aa die Wörter „erzeugt
wird“ durch die Wörter „oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt
werden“ ersetzt.
ll) Im bisherigen Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb wird in
Nummer 13 das Wort „geschlossenen“ durch das Wort „verschlossenen“ ersetzt.
mm)In Buchstabe c werden in Nummer 1.5 nach dem Wort „Brandsätzen“ die Wörter
„und Munition mit Leuchtspursätzen“ eingefügt.
x) Die bisherige Nummer 33 wird die neue Nummer 39 und wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Nr. 2.3“ durch die Angabe
„Nr. 2.2“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe aa folgender neuer Doppelbuchstabe
bb einzufügen:
‚bb) Nach Nummer 1.2.4.2 wird folgende Nummer 1.2.5. eingefügt:
„1.2.5 mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar
1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm,
wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den
Zündsatz erfolgt;“‘
cc) In Buchstabe a werden die bisherigen Doppelbuchstaben bb bis jj die neuen
Doppelbuchstaben cc bis kk.
dd) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird im einleitenden Satzteil das Wort
„Absätze“ durch das Wort „Sätze“ ersetzt.
ee) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird der Dreifachbuchstabe ccc wie folgt
gefasst:
‚ccc) Nummer 2 wird durch folgende neue Nummern 2 und 2a ersetzt:
„2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
(unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers
einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren
Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen
werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten
Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger
Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des
Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
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2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme)
sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer
Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers
einer Erlaubnis eingetragen sind.“‘
ff) In Buchstabe c werden in Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 die beiden Angaben
„0,08 Joule“ jeweils durch die Angabe „0,5 Joule“ ersetzt.
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitungsformel zu Artikel 2 wird nach der Zahl „2003“ die Angabe
„(BGBl. I S. 2123)“ eingefügt.
b) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten“
durch das Wort „Staaten“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch das Wort
„Staat“ ersetzt.‘
c) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die neuen Nummern 2 bis 4.
d) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5 und wie folgt geändert:
aa) § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium des Innern erstellt die Schießstandrichtlinien nach
Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das
Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik
entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.“
bb) § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind
1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit
von nichtmilitärischen Schießständen“, die auf der Grundlage der
in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung
von Lehrgangsträgern ausgebildet sind,
2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige
ausgebildete Personen,
die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der
jeweils geltenden Fassung regelmäßig fortgebildet worden sind.“
e) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 6 bis 8.
f) Nach der bisherigen Nummer 7 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
‚9. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die Erlaubnis
zum Handel beantragt ist.“‘
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g) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die neuen Nummern 10 bis 14.
h) Nach der bisherigen Nummer 12 wird folgende neue Nummer 15 angefügt:
‚15. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten
1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition;
Schalldämpfer
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt
1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als
12,5 mm Durchmesser
1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis
1.5 fallen.
2. Munition
2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
(1.3)
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager
von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar
1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden
Geräten (1.6 und 1.7)“‘.
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchstabe a wird dem Gesetzestext die Absatzangabe „(6)“ vorangestellt.
5. In Artikel 4 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:
‚5. In Anlage VI
a) wird Nummer 1 wie folgt geändert:
- in dem Klammerzusatz des Satzes 4 wird die Angabe „2,32“ durch die Angabe
„2,36“ ersetzt,
- die folgenden Sätze 6, 7 und 8 werden angefügt:
„Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender Weise für
das Gesamtmittel E5 10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen
aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück E10
nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne
darf nicht über 0,6 J liegen (E10 + K3, 10 S10 ≤ 0,6 J)“.
b) wird in Nummer 2 folgender Satz 2 angefügt:
„Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn
der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E 10 nicht über 0,55 J und
die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen
Sicherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (E10 + K3, 10 S10 ≤ 1,0 J).“‘
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6. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 7
In- und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 18, 19, 20, 21,
22, 23, 26, Nr. 34 Buchstabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a mit Ausnahme des 1. Änderungsbefehls,
Artikel 2 Nr. 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 zum [einsetzen: erster Tag nach
Verkündung] in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung
des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) außer Kraft. Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe b, Nr. 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, Nr. 34 Buchstabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a
mit Ausnahme des 1. Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 treten
zum [einsetzen: erster Tag des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden
Jahres] in Kraft.“
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