pax vobiscum werte Brüder und Schwestern,
Bruder Thoralf von Lucene hat als Themenstarter eine einfache Frage zum tragen von Wappen in der MA-Szene gestellt. Es wurden zum Teil recht gute aber leider auch einige falsche Antworten gegeben. Zuletzt hatte man das Gefühl der Thread entwickelt sich zu einer kleinen Diskusionsrunde zwischen zwei Postern die nicht nachgeben wollten und dann wurde das Thema auch schon verlassen.
Da ich selber ein eingetragenes, vererbtes Familienwappen in der Stammeslinie führe, einen entsprechenden Wappenbrief vorweisen kann und mich einige Zeit recht intensiv mit der Heraldik beschäftigt habe, möchte ich hier eine kleine Zusammenfassung und Richtigstellung aufzeigen und diesen Thread schließen.
Die Behauptung einen Dachverband in Deutschland gäbe es nicht ist nicht richtig. 1924 schlossen sich die regionalen Vereinigungen zu einer Dachorganisation, der "Arbeitsgemeinschaft der deutschen familien- und wappenkundlichen Vereine" zusammen. Informationen erhält man beim HEROLD in Berlin, Archivstr. 12 - 14.
Die Heraldik ist an bestimmte Regeln gebunden die sich der Interessierte in entsprechenden Foren näherbringen kann. Grundsätzlich kann jeder sein eigenes Wappen stiften und von einem anerkannten Heraldiker in eine Wappenrolle eintragen lassen, sofern die Richtlinien und Prüfungen für das neue Wappen erfüllt sind.
Wappen, auch die von verstorbenen und auch von ausgestorbenen Familien dürfen auch für Darstellende Zwecke nicht übernomen werden. Dies könnte den Eindruck erwecken das der Träger eine familiäre Bindung zum Wappenstifter hat.
Wenn man ein Wappen zur Darstellung bei z.B. Mittelalterveranstaltungen tragen/übernehmen möchte bedarf es der Erlaubnis des eigentlichen Wappeninhabers (dies ist bei einem ausgestorbenen Familienkreis aber nicht möglich)
Auch das Darstellen von Wappen bei Theateraufführungen und überregionalen kulturellen Veranstaltungen die von Städten/Gemeinden u.s.w. durchgeführt werden um z.B. eine Persönlichkeit der Region zu ehren oder im Schauspiel zu würdigen bedarf der Zustimmung der Wappenführenden. Sollte die Art der Veranstaltung den Wappenführenden nicht zusagen und eine Einwilligung wird nicht erteilt, dann werter "biedermann" würde sich die Institution einem Rechtsstreit aussetzen. Neben der Möglichkeit der Unterlassungserklärung durch einen Anwalt, gibt es auch die schneller wirksamere Methode der "einstweiligen Verfügung". Deine Behauptung das könne man dir nicht untersagen ist nicht richtig und würde von einem guten Veranstalter auch nicht gemacht, da es entsprechende rechtliche Schritte nach sich ziehen würde.
Das Wappenrecht ist dem Namensrecht gleichgestellt und betrifft in einigen Punkten auch das Beurkundungsrecht und weitere Bereiche des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
@ biedermann, du hast hier in einem Posting die Zusammenfassung der Rechtslage des "Kleeblatts" aufgeführt, wenn du diese komplett gelesen hättest, würde die letzte Diskusion nicht entbrannt.
Um die Frage von Bruder Thoralf kurz zu beantworten:
Nein, nicht alle Wappen sind reelle Wappen. So genannte Phantasiewappen die keine Ähnlichkeit mit bestehenden Wappen haben, dürfen ohne Bedenken von den Akteuren getragen werden. Bei bestehenden, eingetragenen und somit geschützten Wappen sind die Regeln der Heraldik zu beachten.
Quellen:
- Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- Buch "Familienforschung, Ahnentafel, Wappenkunde" von Peter Bahn, Falken Verlag Buch-Nr. 09138 9
- "Das große Buch der Wappenkunst" von Walter Leonhard, ISBN 3-8289-0768-7
- Buch "Heraldik" von Milan Buben aus dem Albatros-Verlag (leider ohne Buch oder ISBN-Nr)
Gruß
Michel le Bouc