XXXIII. Keiner soll nach eigenem Willen ausgehen.
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Deshalb bitten wir solche Ritter, die auf den eigenen Willen verzichten, und die anderen auf Zeit Dienenden und befehlen ihnen eindringlich, daß sie ohne Erlaubnis des Meisters oder dessen, dem das Amt übertragen ist, sich nicht herausnehmen sollen, in die Stadt zu gehen außer des Nachts zum heiligen Grab und zu den Gebetsstätten, die sich innerhalb der heiligen Stadt befinden. Die, die so ausgehen, sollen nicht ohne Wächter, daß heißt ohne einen Ritter oder Ordensbruder weder am Tag noch in der Nacht es unternehmen, den Weg zu beginnen.
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Hier die deutsche Übersetzung der lateinischen Regel, ist halt nicht Artikel 40.
Die Regel war wohl ursprünglich für die Ritter geschrieben, also hat man vieleicht den niederen Stand nicht erwähnt.
Die Dienenden Brüder legten ja auch die Gelübde ab, also dürfte für sie auch das Ausgehverbot gezählt haben.
Gruß Heinrich