Autor Thema: Änderung Waffenrecht -bisher geplant-  (Gelesen 11948 mal)

Alesandro von Hainichen

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Änderung Waffenrecht -bisher geplant-
« Antwort #15 am: 07. März 2008, 21:07:10 »
So,
hier mal ein Ausszug aus dem Aktuellen Waffengesetz:

Zitat
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der
Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von
Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,
Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt
sind.

Zitat
Schaukampfwaffen sind in ihrem Wesen nicht dazu bestimmt die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Sie werden auf Grundlage dieses Paragraphen den Theaterwaffen zugeordnet und dafür gibt es keine Einschränkungen.

Aussagen der Polizei zum Thema.

Was uns das neue Gesetz bringen wird steht in den Sternen, aber die Begriffsbestimmung wird mWn nicht geändert und somit fallen Schwerter und Dolche in ihren Schaukampfausführungen auch weiterhin nicht darunter.

Gruß
Alesandro von Hainichen


Fummeln tötet.....

Hermann von Redentin

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Änderung Waffenrecht -bisher geplant-
« Antwort #16 am: 07. März 2008, 22:50:17 »
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV) ALT!!!


1.9      Hieb- und Stoßwaffen ( § 1 Abs. 7 WaffG )
Keine Hieb- oder Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- oder
Stoßwaffen ( § 1 Abs. 7 WaffG) nachgebildet, aber wegen
abgestumpfter Spitzen oder stumpfen Schneiden offensichtlich nur für
den Sport oder als Zierde geeignet sind, z.B. Sportflorette, Sportdegen,
Zierdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger.
Unter § 1 Abs. 7 Satz 2 WaffG fallen insbesondere sog. Elektro-
Kontaktgeräte; das sind zur Verteidigung bestimmte Geräte, die nach
Betätigen einer Auslösevorrichtung dem mit dem Gerät Berührten
schmerzhafte elektrische Schläge versetzen.


Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV) NEU!!!


Zu Unterabschnitt 2:
Anl.I-A1-UA2-1.1
Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrer Natur nach objektiv dazu bestimmt sind,
durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (Schleuder) Gesundheitsbeschädigungen
oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur
auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung
oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer
Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleich zu setzen, so
dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.
Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und
Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung
objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen
zu beseitigen oder herabzusetzen.
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich
nur für den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliff ene
Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen)
oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet
sind.
Nicht zu den Hieb- und Stoßmessern zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser),
Gleiches gilt auch für so genannte Jagdnicker und Hirschfänger; die als Jagdnicker
bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer
Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen
und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs - oder
Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der
heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat)
Verwendung finden.
Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich
dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite,
Form) der eines Gebrauchsmessers entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen
werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
kürzer als 8,5 cm ist,
nicht zweiseitig geschliffen ist oder
einen durchgehenden stumpfen Rücken besitzt.
Gloria in excelsis Deo et in terra pax hominibus bonae voluntatis
Ehre sei Gott in der Höhe und Frieden auf Erden allen Menschen, die guten Willens sind.

Matthias Rehm

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Änderung Waffenrecht -bisher geplant-
« Antwort #17 am: 07. März 2008, 23:15:15 »
@Felx,

Zitat
Schreibst du jetzt das, was für Dich persönlich am angenehmsten ist? Mir fällt immer wieder auf, dass du zu wirklich allem deinen Senf gibst und wirklich oftmals daneben liegst.

Glaubst du, ich würde das hier Posten, wenn ich nicht vorher mit unserem Landratsamt (in dem Fall die Kreisverwaltung) Erkundigungen eingeholt hätte, über meinen Arbeitgeber auf entsprechenden Seminaren vom LKA an der Fachhochschule öffentl. Verwaltung teilgenommen hätte und vorher entsprechend geprüft habe, was ich hier schreibe?

Ich hätte Dir schon längst diesen Rüffel verpasst, aber für PN Nachrichten hast du mich ja vorsorglich gesperrt.

Ich möchte Dich bitten, in Zukunft bei Postings von mir nur zu antworten, wenn du auch sachdienliche Hinweise geben kannst.

Das Forum ist für alle offen und jeder kann hier posten. Wie das ganze vonstatten geht ist in den Forumsregeln geregelt und wird von den Moderatoren und Administratoren überwacht, nicht von dir.
Wir leben in einem Rechtsstaat. Wenn dir die Art und Weise wie hier im Forum gepostet wird nicht gefällt, hast du das Recht das Forum zu wechseln!

Gruß
Matthias Rehm

Benedikt von Söllbach

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Änderung Waffenrecht -bisher geplant-
« Antwort #18 am: 07. März 2008, 23:22:11 »
Der Schrieb, den wir vom Landratsamt haben (März 2004), auszugsweise:
Zitat
[...]Schaukampf- oder Übungsschwerter sind allerdings in der vorstehend genannten Anlage [Anm.: Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zum WaffG], insbesondere Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2 WaffG, nicht aufgeführt, d.h. sie unterliegen deshalb nicht dem Waffengesetz.

Ganz kurz und prägnant:
Schaukampfschwert entspricht einem Eisenrohr oder einem Holzstock und ist damit keine Waffe im Sinne des WaffG, das Gesetz findet demnach keine Anwendung.


Zum Ton: ich fand das wirklich arrogant und unnötig, Felx.
Probate spiritus si ex Deo sunt. ("Prüfet den Geist, ober er von Gott kommt" - Paulus)
Rule of the day:

Felx

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Änderung Waffenrecht -bisher geplant-
« Antwort #19 am: 08. März 2008, 07:04:28 »
Guten Morgen allerseits.

Der Streit Schaukampfschwert = Hieb und Stichwaffe oder doch nicht ist so alt wie die Szene an sich.

Es gibt dafür diverseste Auslegungen.

Kreisverwaltung Germersheim, Waffenbehörde sagt JA
Ein Dozent an der Fachhochschule öffentliche Verwaltung (Landespolizeischule), abgestellt vom Landeskriminalamt sagte JA

Das Fachkommissariat das ich anschrieb sagte Ja.




Es mag sein, dass diverse Dienststellen und auch verschiedene Kreisverwaltungen/Landratsämter unterschiedliche Auslegungen dieser Definitionen des Waffenrechts haben.

Meiner Meinung nach gibt es nur einen einzigen sinnvollen Weg.

Edit: was wir bräuchten, wäre ein Feststellungsbescheid vom BKA.

Daran halten sich die Staatsanwaltschaften, die Gerichte und selbstverständlich auch bundesweit die jeweiligen Waffenbehörden.

Wie so ein Feststellungsbescheid ausschaut könnt ihr hier einsehen.

http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/feststellungsbescheide/feststellungsbescheide.html


Edit: bevor die Frage ob Waffe oder ob nicht Waffe nicht von Offizeller Seite aus beantwortet wurde, kann man das hier leider nicht weiterführen. Es sind wirklich nur spekulationen.


Es muss für die Szene eine einheitliche Regelung bzw. Rechtssicherheit her.

Gruß Felx


PS: ich prüfe mal, ob ich eine Möglichkeit finde, einen Feststellungsbescheid zu erwirken.
"Dann schmieden sie Pflugscharen aus ihren Schwertern und Winzermesser aus ihren Lanzen. Man zieht nicht mehr das Schwert, Volk gegen Volk und übt nicht mehr für den Krieg"


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Lancelot Graf von Rothenfels

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Änderung Waffenrecht -bisher geplant-
« Antwort #20 am: 08. März 2008, 07:14:28 »
HALLOOOOOOO -

Freunde - macht nun wieder mal halblang !!!!

Hat die Vergangenheit im Forum nicht gezeigt, daß gegenseitiges Zerfleischen und Anpflaumen das Lager wieder nur in zwei Teile spaltet und Unruhe hereinbringt ?!

Zwei Teilnehmer im Forum = zwei differente Meinungen - ist doch ganz normal so !  Zumindest die persönliche Freiheit des anderen Meinung zu akzeptieren haben wir noch - keiner ist gezwungen diese auch als seine eigene anzusehen !

"Viribus unitis" heißt die Devise - also - Hände schütteln, ein bisserl weniger sensibel sein und weiterdiskutieren !

Selbst wenn Schaukampfschwerter unter das Waffengesetz fallen sollten, müßte ja dann der Vertrieb ebenfalls Verboten bzw. Waffenfachgeschäften vorbehalten werden.
Und selbst dann ist es ein Wahnsinnsaufwand dieses Gesetz zu exekutieren............... *headbangl*
Komthur des DO - Kommende Burg Schleynitz

"HELFEN - WEHREN - HEILEN"

Für Gott, das heilige Reich und das Vaterland !

Charles v. säbelberg

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Änderung Waffenrecht -bisher geplant-
« Antwort #21 am: 15. März 2008, 16:51:44 »
Geehrte Brueder,
eine interessante Diskussion,die ich leide erst jetzt mitbekommen habe,da ich auf Tour war.Jetzt weiss ich auch was die Bundespolizei und der Zoll meinten auf meim Schreiben wegen einreise mit Schaukampfschwerter von Schweden nach Deutschland.Die schrieben mir das ich eine Waffenbesitzkarte(gibt es in Schweden nur fuer Feuerwaffen)ein Waffenberechtigungsschein(in Schweden nur Polis,aktiv Soldat oder Jäger bekommen) und eine Einladung des Brauchtums-oder Historie Vereins mit sichbarer Genehmigung des Polizei oder Ordnungsbehörde das dort Schaukampfschwerter getragen werden duerfen vorlegen muss,an einer besetzten Grenzstation.Verwaltungsgebuehr wird auch erhoben.Also recht teuer wenn ich rechne Jagdschein 3000 Euro und so weiter.So wurde ich informiert in hinblick auf eine Änderung des Waffengesetzes 2008.Aber es scheint von Dienststelle zu Dienststelle/Behörde unterschiedliche Auslegungen zu geben.
Was bedeutet das fuer das nächste Templertreffen,reisen dort nur Zahnlose Säbeltiger an.

Gott zum Grusse
Charles