Liebe Sabine!
Statt einer Antwort möchte ich hier ein Kapitel aus meinem Buch "Die Macht des Templerordens" zur Verfügung stellen. Ich bin der festen Überzeugung, daß die Templerflotte, oder was von ihr 1307 noch übrig war, durch die Beamten Philipps beschlagnahmt wurde und auch nur zu einem Teil an die Johanniter übergeben wurde.
Die Templerflotte:
Schon bevor die großen Ritterorden über eigene Flotten verfügten, übernahmen sie den Transport von Pilgern mittels gemieteter Schiffe der großen Seefahrtstädte. Die Pilger wurden bereits in den abendländischen Templerhäusern in der Nähe der Einschiffungshäfen aufgenommen. Solche Häuser gab es bei Arles, Saint-Gilles, Marseille, sowie Genua, Pisa, Venedig, Bari, Brindisi usw. In diesen Häusern der Templer und Johanniter, die gleichzeitig als Hospize, Krankenhäuser, Lager und Komthureien dienten, wurden die Reisenden oftmals vor der großen Überfahrt wiederhergestellt. Die Strapazen der Reise zu den Hafenstädten waren für die schwächeren der Pilger mitunter zuviel. Krankheiten und allgemeine Erschöpfung waren oftmals das Ergebnis. Außerdem hatten die Pilger volles Vertrauen zu den Ritterorden, denn die Ordensschiffe wurden durch Kriegsschiffe eskortiert und die Passagiere liefen auch nicht Gefahr, in den morgenländischen Häfen als Sklaven verkauft zu werden, wie es mitunter bei anderen christlichen Kapitänen geschehen konnte.
Die Templer verfügten seit Ende des 12. Jahrhunderts über eigene Transportschiffe. Von Marseille aus konnten die Schiffe der Templer und Johanniter sechstausend Pilger im Jahr befördern, wovon ein Schiffahrtsvertrag der Stadt Marseille mit dem Templer- und dem Johanniterorden aus dem Jahre 1233 zeugt.
Da die Pilgerbeförderung offensichtlich ein sehr gutes Geschäft darstellte, wehrten sich die südeuropäischen Hafenstädte gegen die durch die Orden organisierten und auf Ordensschiffen durchgeführten Pilgerfahrten. Die Vertrag reglementiert die Beförderung von Passagieren, welche die einträglichste Geldquelle für die Seestädte darstellte. Die Beförderung von Waren und Eigentum der Orden war dagegen nicht betroffen. Der Vertrag ist eine der wenigen gemeinsamen Handlungen der beiden Ritterorden, die überliefert wurden. Diese Urkunde wird heute noch im Archiv des Malteserordens in La Valetta aufbewahrt. Das Dokument besitzt gemäß Wiedergabe durch Adam Wienand folgenden Wortlaut:
„Im Namen des Herrn, im Jahre seiner Menschwerdung 1234 am 17. April in der siebenten Indiktion ( eine Indiktion bedeuted eine Zeiteinheit von 15 Jahren, die ursprünglich im römischen Reich für Zwecke der Steuereinziehung benutzt wurde). Kund und zu wissen allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, daß in dem großen Rat zu Marseille, der in dem Rathause nach gewohnter Weise auf Glockengeläut und Heroldsruf sich versammelt hat, eine nach dem Alphabet geteilte* Notariatsurkunde vorgelesen worden ist, deren vollständiger wörtlicher Inhalt folgender ist:
Im Namen des Herrn Amen! Im Jahre seiner Menschwerdung 1234, in der sechsten Indiktion am 3. Oktober. Kund sei allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, daß in Zwietracht und Widerrede verhandelt wurde zu Akkon vor dem Herrn Odo von Mümpelgard, Connetable des Königsreichs Jerusalem, zwischen dem Orden der Ritterschaft des Tempels und dem Orden des Hospitals St. Johann einerseits und der Bürgerschaft von Marseille andererseits. Es behaupteten nämlich die genannten Orden, Privilegien zu besitzen, welche sie auf Verlangen vorzeigen wollten und durch Zeugen bekräftigen, wenn es nötig sei, wonach die früheren Herren und Vizegrafen von Marseille, nämlich Doncelin und Hugo und Raimund von Baux und Gerold Ademar von Monteil und ihre Ehefrauen, sowie Raimund de Tritis ihnen die Konzession erteilt hätten, Schiffe und Fahrzeuge im Hafen von Marseille zu halten, auf und mit welchen sie vollkommen frei aus diesem Hafen über das Meer und an der Küste Spaniens fahren könnten zur Beförderung ihres Eigentums, sowie der Pilger und der Kaufleute unter Erhebung eines Passagepreises oder nicht, wie dies in den genannten Privilegien des Näheren angegeben sei. Es behaupteten auch die Meister der beiden Orden, daß die Marseiller den Inhalt der genannten Privilegien nicht beachten wollten, ja häufig gegen Recht und Gerechtigkeit ihnen Geld abgepreßt und unendliche Kränkungen und enormen Schaden zugefügt, welchen letzteren allein sie auf 2ooo Mark Silber anschlügen (in der Tat eine sehr hohe Summe). Die Meister der beiden Orden bäten daher den Connetable, die Schiffe und das Eigentum der Marseiller mit Beschlag zu belegen, damit sie sich damit entschädigen könnten. Dagegen trat nun Johannes de St. Hilaire, der Konsul der Marseiller zu Akkon mit der Erklärung auf, es sei ihm über die schwebende Frage keinerlei Befehl oder Vollmacht von dem Herrn Raimund, Grafen von Toulouse und Herrn von Marseille, erteilt, auch nicht von der Kommune Marseille, und könne er den beiden 0rden bezüglich ihrer Beschwerden nicht gerecht werden, da die jetzt zu Akkon befindlichen Marseiller Kaufleute seien und mit der Sache nichts zu tun hätten, was der Connetable und seine Kammer gewiß für Recht erkennen würde. (Der Connetable war der oberste Kronbeamte des Königreiches und Präsident der Haute Cour.) Nachdem von beiden Teilen über die obigen Punkte lange hin und her gestritten war zwischen den Meistern der beiden Orden einerseits und dem Herrn Rostagne de Haut-Puy und Guicelmin de Caranzon Namens der Marseiller andererseits, so wurde mit Hilfe des Herrn Connetable und des Herrn Johann von Helin, Herrn von Beirut und vieler anderer Vornehmer Friede und Einigung über die genannten Punkte erzielt in nachfolgender Weise: Es gestatten die Herren Rostagne de Haut-Puy und Guicelmin de Caranzon kraft ihrer Vollmacht, wie sie in dem durch den öffentlichen Notar Wilhelm Imbert ausgefertigten, mit den Siegeln der Kommune Marseille und des Grafen Raimund von Toulouse bekräftigten Notariats-Instrument ausgedrückt ist, den beiden genannten Orden, in dem Hafen von Marseille zu halten, zu beladen oder zu entladen nur zwei ihrer eigenen Schiffe zweimal im Jahr, nämlich zwei Schiffe im Passagium des Augusts (dem sogenannten Sommer-Passagium) und zwar eins von dem Tempelorden, das andere von dem Hospitalorden und im Passa- oder März-Passagium (dem sogenannten Frühjahrs-Passagium, nach welchen beiden Perioden sich die damalige Schiffahrt, die alle Winterreisen vermied, teilte) ebenfalls zwei Schiffe, eins vom Tempel, eins vom Hospital, zur Beförderung der Angehörigen und des Eigentums der beiden Orden. Und in jedem Schiffe sollen sie aufnehmen können bis höchstens 1500 Pilger, Kaufleute aber so viele sie wollen (es ergibt sich daraus, daß ein solches Schiff ungefähr 2000 Personen fassen konnte, vorausgesetzt, daß die gewöhnliche städtische Auflage von allen Gegenständen gezahlt wird, die von Kaufleuten wie von Privatpersonen in der Stadt vertrieben werden. Sollten aber die genannten Orden mehrere Schiffe zum Transport ihres Eigentums benötigen, so sollen sie diese haben dürfen, doch sollen sie in ihnen keine Pilger und keine Kaufleute befördern. Es versprachen die genannten Meister der beiden Orden, daß sie dies tun wollten und keine Schiffe zur Beförderung von Kaufmannsgut und von Pilgern unterhalten wollten von Portus Cocoliberi bis Portus Monachi (Provenzalische Küste), sondern nur die oben bezeichneten Schiffe, und zwar in dem Hafen von Marseille, wie dies vereinbart ist. Und erklärten sich die beiden Meister kraft dieses Vertrags bezüglich ihrer oben erwähnten Privilegien jetzt vollständig zufriedengestellt. Ebenso versprachen die genannten Herren Rostagne und Guicelmin, daß sie nach Kräften bei dem Herrn Grafen von Toulouse und der Kommune von Marseille auf Bestätigung dieses Vertrages hinwirken würden. Und zur größeren Festigung dessen haben diese gegenwärtige, nach dem Alphabet geteilte Urkunde wir Bruder Harmann de Peragors (Perigord), Meister des genannten Ordens der Ritterschaft vom Tempel, und wir Bruder Gerinus, Meister des genannten Ordens vom Hospital St. Johann, und wir Rostagne und Guicelmin mit Anheftung unserer Siegel bekräftigen lassen.
Geschehen ist dies vor Odo von Mümpelgard, Connetable des Königreichs Jerusalem und Baillie desselben für den Kaiser (Friedrich II) von Deutschland, in Gegenwart des Herrn Johann von Helin, Herrn von Beirut, (es folgen vier syrische Barone, dann die Tempelritter), Fra Balduin de Beurage, Fra Reinald der Deutsche, Fra Jacob del Lois, Komthur des Tempelhauses zu Akkon, Fra Gerald de Jussac, Fra Wilhelm Arnald (und dann die Hospitaliter), Fra Arnald de Montbrun, Marschall des Hospitals St. Johann, Fra Wilhelm de Monte Acuto, Drapierer, Fra Roger der Spanier, Fra Wilhelm de Castronovo (der spätere von 1243 bis 1257 urkundlich auftretende Großmeister), Fra Nivelon und Fra Rainer der Deutsche.
Dies ist geschehen im Palaste des Herrn Connetable und Baillie Odo von Mümpelgard. Und ich Peter de Corveria habe auf Bitten und Befehl beider Teile diese Urkunde geschrieben und mein Zeichen darauf gesetzt.
Nachdem der Inhalt dieses Instruments von dem genannten großen Rat von Marseille vernommen und vollständig verstanden, auch eine Beratung über diese Einigung und diesen Frieden, der abgeschlossen und verhandelt worden ist, zwischen den Meistern der genannten Orden einerseits und Rostagne de Haut-Puy und Guicelmin de Caranzon namens der Marseiller anderseits, wie schon oben bemerkt, eröffnet worden ist, so habe ich Vivaldus, Syndikus der Kommune von Marseille, mit Zustimmung des genannten großen Rats und dieser große Rat selbst namens der Kommune von Marseille diese Einigung und alles bestätigt, wie es in dem Instrument vorgesehen ist. Und zwar so, daß es die Meinung des genannten Syndikus und des großen Rats ist, daß unter der Bezeichnung Schiff sollen verstanden sein „Salander" (schnellsegelnde Lastschiffe) Tariden (ebenfalls Lastschiffe) und andere zur Meerfahrt geeignete Fahrzeuge.
Geschehen in dem grünen Saal des Rathauses von Marseille in Gegenwart des Fra Bertrand de Comps, Priors von St. Gilles (der spätere in einer Urkunde von 1236 auftretende Großmeister, Nachfolger des obigen Großmeisters Girinus), des Fra Arnaud de Miserata, Komthurs des Hauses von St. Gilles, Fra Pontius Bernard, Komthur des Hauses von Marseille, Fra Wilhelm de Valencia (Valence an der Rhone), Komthurs der Schiffe (commendatoris navium), Fra Giraud, Kaplans des genannten Priors, Fra Bernhard, Kaplan des Herrn Grafen von Toulouse, ebenso des Hugo de Lucco, Komthur des Hauses Bailles, des Fra Wilhelm de Capmeillier, Komthur des Tempelschiffes (Commendatoris navis Templi), des Fra Bosmund, des Fra Peter, Komthur des Hauses Fosses (die vier genannten gehörten dem Templerorden an) und in Gegenwart von acht weiteren Zeugen (die dem provenzalischen Adel angehörten) und vieler anderer.
Ich Wilhelm Imbert, öffentlicher Notar zu Marseille habe auf Geheiß des genannten Syndikus und des großen Rats diese Urkunden geschrieben, mein Zeichen darauf gesetzt und zu mehrerer Bekräftigung des Vorstehenden mit dem Siegel der Kommune Marseille besiegelt.
*) Nach dem Alphabet geteilt - instrumentum per alphabetum divisum - bezeichnet die Sitte, wonach man einen Vertrag auf dasselbe Pergament zweimal untereinander schrieb und zwischen beiden Texten einen Zwischenraum ließ, der mit einer Zeile groß geschriebener Buchstaben nach der Folge des Alphabets ausgefüllt wurde. Indem man nun diese Zeile quer durchschnitt und jeder Partei einen Text übergab, wollte man dadurch ein Mittel gewinnen, um jederzeit die Echtheit der Urkunde feststellen und dem Versuch einer Fälschung derselben vorbeugen zu können.
Ähnliche Verträge wurden mit den Häfen Italiens und Spaniens abgeschlossen. Außer dem großen, für seine Zeit unter dem Einfluß der fortschrittlichen arabischen Medizin beispielgebenden Ordenshospital der Johanniter in Jerusalem befanden sich Spitäler, Hospize und Pilgerhäuser auch am Sitz von Kommenden der Johanniter und Komthureien der Templer. So auch in den großen Hafenstädten jener Zeit in Frankreich und Italien. Die Mittel für die Kriegsführung, die Flotte, die Hospize und die sozialen Dienste wurden durch die Beiträge der Komthureien, durch ordenseigene Wirtschaftsgüter, durch Spenden und Schenkungen, sowie durch die von den Ordensbrüdern durchgeführten Spendensammlungen aufgebracht, wie zum Beispiel in Ländern, die unter dem Kirchenbann standen.
Die Bedeutung der Templer war in der Zwischenzeit um die Mitte des 12. Jahrhunderts in den Kreuzfahrerstaaten weiter gewachsen.
Im Gegensatz zu den weltlichen Feudalherren verfügten der Orden erstmals seit der Antike und als große Neuerung wieder über stehende, gut ausgebildete einheitliche und uniformierte Truppen. Sie waren einer straffen Führung unterstellt, durch ihr Ordensgelübde im Kampf für das Reich Jesu Christi motiviert, von weltlichen Herrschern unabhängig, durch zahlreiche Privilegien geschützt und durch Stolz und Treue zu ihrem Orden gekennzeichnet. Durch die internationalen Verbindungen materiell unabhängig, bildeten die Ordensritter die entschiedensten und gefährlichsten Gegner der muslimischen Heere und das stärkste militärische Gegengewicht gegen deren Expansion, die ohne die geistlichen Ritterorden ohne Zweifel ihren Weg bereits vor dem 15. Jahrhundert nach Westen gefunden hätten. Eine Kette äußerst starker Ordenfestungen, unter ihnen Burgen oder Stadtbefestigungen wie Bagras, Tortosa, Safita, Arima, Beaufort, Sidon, Chastel Pelerin, Akkon, Safed u.a. sind noch heute Zeugen ihrer militärischer Stärke.
Die Reisen der Ordensbrüder zwischen Orient (Outremer, jenseits des Meeres) und Okzident, sowie organisierte Pilgerreisen unter dem Schutz des Templerordens und der notwendige Transport für die zum Teil in Naturalien abgeführten Zuwendungen haben den Orden bereits früh mit Fragen des Schiffstransportes, der Anmietung von Schiffen und mit dem militärischen Schutz derselben gegen die Bedrohung durch die muslimischen Streitkräfte und durch Piraten.
Die erste urkundliche Erwähnung von Templer-Galeeren findet sich in den päpstlichen Archiven am Ende des 12. Jahrhunderts. Die vom Orden betreuten, für den Personen- und Warentransport eingesetzten und daher zumeist rundgebauten Segelschiffe mußten daher in der Lage sein, sich gegen äußere Gefahren zu verteidigen. Über die für den Kriegseinsatz bevorzugten Langschiffe, geruderten, aus den römisch- byzantinischen Dromonen hervorgegangenen Galeeren, wie sie auch von den Kriegsflotten der italienischen Handelsrepubliken verwendet wurden, verfügte der Orden zu Beginn seiner seefahrenden Tätigkeit im 12. Jahrhundert nicht.
Galeeren spielten seit den frühesten Zeiten mediterraner Seevölker über die Ägypter, Phönizier, Griechen, Römer und Byzantiner als Hauptkampfschiff im Seekrieg eine entscheidende Rolle. Aus der schnellen Kriegsgaleere des römischen Reiches, der Dromone direkt abgeleitet, erfuhr dieser Schiffstyp im Mittelalter in den Marinen von Venedig, Pisa, Genua, den Ordensflotten, sowie den Flotten von Spanien und Frankreich eine ständige Weiterentwicklung.
Der aus der Dromone hervorgegangene Galeerentyp des Mittelalters war, wie aus zahlreichen Darstellungen der Kreuzfahrerzeit bekannt ist, breit, hochbordig und schwer gebaut. Sie wurde durch im Schiffsrumpf sitzende Ruderer bewegt. Die typische Anordnung des Ruderwerks sah drei Ruderer pro Bank vor, die drei verschieden lange Riemen bewegten. Diese Dreieranordnung der Riemen war auch für die Galeeren des Templerordens typisch. Der eigentliche Rumpf, der Schwimmkörper, war in einem Längen-Breiten-Verhältnis von 7:1 konstruiert. Dieser Schwimmkörper wurde auch an Deck wasserdicht ausgeführt und nur durch wenige wasserfeste Einstiegsluken unterbrochen. Nur solange der Schwimmkörper nicht beschädigt war, blieb die Galeere voll schwimmfähig. Das hatte sowohl auf die seemännische als auch auf die militärische Führung der Galeere direkte Auswirkungen. Am Bug lief der dort scharf geschnittene Rumpf in einen ober Wasser liegenden Rammsporn aus, der nach vorne ansteigend ausgeführt war, um damit beim Rammen das Ruderwerk einer feindlichen Galeere rasieren zu können und der Kampfmannschaft ein leichteres Entern des feindlichen Schiffes zu ermöglichen. Der nicht sehr voluminöse Innenraum des Rumpfes diente als Stauraum und Wohnraum für die Schiffsführung. Der Rest der Mannschaft schlief an Deck, über welches ein Zelt gespannt werden konnte.
Vieles des über die Galeeren gesagte gilt sinngemäß auch für die anderen Arten von Ruderschiffen. Neben den Kriegsgaleeren gab es zu allen Zeiten schwerer gebaute Transportgaleeren und Großruderschiffe, genannt Galeassen. Galeeren wurden weitgehend nach Normen gebaut, weshalb sich eine klare Einteilung der Galeeren nach verschiedenen Kriterien treffen läßt. Unterschiedliche Konstruktionsmerkmale wiesen die spanisch-genuesischen (galere del ponente) gegenüber den maltesisch-französischen und andererseits den venezianischen wie auch den türkischen auf.
Nach ihrer Größe wurden die Galeeren eingeteilt in Galera ordinaria, sogenannte gewöhnliche Galeeren, die Standardgaleeren von 24 bis 26 Bänken, mit einer Länge von etwa 46 m. Galera extraordinaria waren größere Galeeren als die vorgenannten, mit 27 bis 30 Bänken, die, wenn sie außerordentlich groß waren, Galera grossa (Transport- und Handelsgaleeren), ansonsten auch Bastardgaleeren genannt wurden und als Kommandoschiffe Verwendung fanden.
Die Segel- und Lastschiffe dagegen waren breit gebaut und ragten hoch aus dem Wasser. Sie waren das typische mittelalterliche Handelsschiff Europas. Gleichermaßen wurden diese Schiffe aber auch verteidigt und dienten daher ebenfalls als Kriegsschiffe. Der Rumpf war im 12. Jahrhundert am Bug und Heck gleich geformt und hatte je ein aufgesetztes Kastell für Kampfzwecke. Da die mangelnde Manövrierfähigkeit der zumeist verwendeten runden, tragfähigen Segelschiffe kaum eine besondere Wendigkeit zuließ, bestand der Seekampf der Ritter auf diesen Schiffen im wesentlichen in derselben Taktik wie zu Lande, mit den gleichen Waffen, nur eben auf schwimmenden Plattformen (Kastellen) auf beiden Enden des Schiffes. Katapulte, Pfeile, Äxte, Speere, Schwerter und andere Nahkampfwaffen bildeten ebenso wie Schild und Rüstung die Mittel, die es den Ordensmitgliedern ermöglichten, den Landkampf nahtlos auf See fortzusetzen. Dieser endete zumeist ohnehin in der Eroberung des feindlichen Schiffes und im Nahkampf Mann gegen Mann.
Fiel ein christliches Pilgerschiff in die Hände der Muslime oder Piraten, so landeten die Überlebenden vorzugsweise auf den morgenländischen Sklavenmärkten.
Typisch für jene Zeit war ein Mast mittschiffs mit einem großen quadratischen Segel. Mit der Entwicklung des Schiffsruders im 13. Jahrhundert wandelte sich die Heckform und wurde schließlich rechteckig. Diese Schiffe waren gegenüber den Galeeren zwar langsam, aber sicher durch ihre nautischen Eigenschaften. Die Konstrukteure des Mittelmeeres entwickelten die Schiffe baulich auch weiter. Mit der Zeit wurden weitere Masten hinzugefügt und die Bug- und Heckaufbauten fest mit dem Rumpf verbunden, wodurch auch eine größere Festigkeit der Gesamtkonstruktion entstand. Die Dimensionen eines solchen Schiffes konnten bis zu 40 m Länge, 17 m Breite und 11 m Höhe ausmachen. Die Tragfähigkeit war beachtlich.
Im Jahre 1246 charterte der Johanniterorden 20 Schiffe für den beabsichtigten Kreuzzug König Ludwig IX. von Frankreich. Der bei derartigen Verträgen den Johanniterorden vertretende Commendator navium hat wahrscheinlich nicht nur teilweise die Funktion eines späteren Admirals innegehabt, sondern auch eine hohe Verwaltungsaufgabe. Die Organisation dieser „Passagen" genannten Seetransporte war strikt und detailliert. So verfügte ein Generalkapitel der Johanniter aus dem Jahre 1268 in Akkon, wie die Verpflegung der Brüder sein sollte, die übers Meer reisen. Aus diesem Generalkapitelbeschluß geht auch hervor, daß sich an Bord neben dem Commendator oder „Bailuvius navium", auch ein für Verwaltung und Verpflegung zuständiger „Frater navium“ und ein Kaplan befinden sollten. Auch ein Magister navium findet gelegentlich Erwähnung, wahrscheinlich entspricht dieser Titel jenem des Schiffsführers. Diese überlieferten Details beziehen sich auf die Johanniter und wurden durch Robert L. Dauber in seinem Buch über die Marine des Johanniterordens aufgezeichnet. Wie in allen Bereichen, so ist auch auf dem Gebiet der Seefahrt recht wenig Material über die Templer auf uns gekommen. Es ist aber anzunehmen, daß sich die Marine der Templer grundsätzlich nicht von der der Johanniter unterschieden hat.
Mit dem Orden ist aber 1307 auch die Ordensmarine untergegangen, wogegen die Johanniter die Flotte über Jahrhunderte zu einem machtvollen Instrument ausbauen konnten.
Das navigatorische Wissen der Templerkapitäne mag in der Seefahrerschule des portugiesischen Christusordens überlebt haben, dessen Tatzenkreuz noch die Caravellen des Columbus geschmückt hat.
Zum Abschluß gebe ich hier nochmals meine Überzeugung zum besten, daß weder die Flotte, noch der sogenannte "Schatz" den Zugriff des Königs überstanden haben. Die Fahrt nach Schottland ist Legende. Bilder über sogenannte Templerschiffe findest du entsprechend obiger Beschreibung in vielen Büchern.
Übrigens lese ich gerade deinen "Bois de Guilbert" und kann das Buch allen hier sehr empfehlen. Es ist historisch gut recherchiert und spannend erzählt. Ich würde auch empfehlen, daß du das Buch hier im Forum vorstellst.
Alles Gute