wie gesagt ich denke nachwievor nicht das es wirklich wie auch immer geartete taktische gründe für eine bemalung gab. denn sonst wäre die passage in den regeln bestimmt anders ausgefallen. ich interpretiere sie nach wie vor wie eine echte ausnahme reglung.
wenn man den wortlaut der regel ganz genau ließt, dann kann man sogar die außname klause in frage stellen, denn der entscheidende zusatz: "ohne Erlaubnis" fehlt im letzten satzzeil. da steht nur " ..., ebenso wenig darf er seinen Eisenhelm bemalen." bei allen anderen Elementen des Satzes ist jedes mal das "ohne Erlaubnis" mit aufgeführt. ob es jetzt nur stilistische gründe hat, stelle ich mal in frage, warum ist es dann den ein zweites maal aufgeführt? wenn es um exaktheit geht, müsste es beim dritten mal eigentlich auch da stehen. tut es aber nicht.
zum argument der eingeschrängten sicht: sicher kann an in so einem topfhelm nicht so viel von seinen mitstreitern und gegnern erkennen wie in einem offenen helm, aber es war ja auch so das die templer (in den meisten Fällen) nicht gegen christen gekämpft haben. d.h. die gesammt ausrüstung der gegner unterschied sich stark von denen der templer. eine verwechslungsgefahr war also nicht gegeben.
zum rottenführer: ich denke nicht das es wie oben schon argumentiert, mit der gleichheit der brüder vereinbar war, das der rottenführer in irgendeiner form eine höhergestellte "uniform" trug. d.h. auch hier sehe ich eigentlich keine möglichkeit der anwendung der außname regeln. und zum schluss auch hier der verweiß auf die regeln, wenn der "weiße" helm eine außzeichung gewesen wäre, wäre der wortlaut der regeln bestimmt ein anderer gewesen.